Schreinerei Jens Nürmberger

Schreinerei Jens Nürmberger

                                                                                                                    

Schreinermeister

Verantwortlich:

Schreinerei Jens Nürmberger

Herr Jens Nürmberger

Siebensternstraße 17

95126 Schwarzenbach Saale
 

Kontakt:

info[at]schreinerei-nuermberger.de

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Rev. 00 Stand 14.07.25)


 

§ 1 Anwendungsbereich

Für Verträge und künftig zu schließende Verträge mit der Schreinerei Jens Nürmberger (Auftragnehmer) gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bestimmungen, insbesondere AGB‘s des Vertragspartners / Kunden (Auftraggeber) wird ausdrücklich widersprochen und gelten nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers. Mündliche Nebenabreden werden schriftlich dokumentiert. 


 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Bis zum Zeitpunkt der Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weichen Auftrag des Auftraggebers vom zu Grunde gelegten Angebot des Auftragnehmers ab, kommt ein Vertrag erst mit Bestätigung des Auftragnehmers zu Stande.


 

§ 3 Mängelrüge

Bei Verträgen mit einem Kaufmann sind offensichtliche Mängel binnen zwei Wochen nach Lieferung oder bei Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.


 

§ 4 Mängelverjährung

Bei Verträgen mit einem Kaufmann, die keine Bauleistung zum Gegenstand haben, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr. Das Selbige gilt für Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung betreffen.


 

§ 5 Gewährleistung

Im Falle berechtigter Mängelrügen durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachbessern oder gegen Rücknahme dieser mangelfreie Liefergegenstände als Ersatz nachzuliefern. Für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer diesen Pflichten nachkommt, ist der Auftraggeber nicht berechtigt die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen oder die Vergütung herabzusetzen. Dies gilt nicht beim Fehlschlagen der Nachbesserung. Bei Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen angemessenen Preisnachlass oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.


 

§ 7 Lieferzeit

Soweit kein verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind vom Auftraggeber angegebene Lieferfristen und Liefertermine als unverbindlich zu verstehen.


 

§ 8 Verzögerungen

Kommt es bedingt durch höhere Gewalt, rechtmäßigem Streik, unverschuldetem Unvermögen des Auftragnehmers oder seiner Lieferanten zu Verzögerungen in der Ausführung der geschuldeten Leistungen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um den Zeitraum dieser Verzögerung. Bei unangemessener Dauer der Verzögerung kann sowohl der Auftragnehmer, als auch der Auftraggeber ohne Leistungserbringung vom Vertrag zurücktreten. Kommt es zu Verzögerungen der Leistungserbringung des Auftragnehmers, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Lieferbereitschaft des Auftragnehmers angezeigt wurde. Etwaig anfallende Lagerkosten können in diesem Zusammenhang dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


 

§ 9 Anlieferungen

Bei der Anlieferung von Liefergegenständen wird vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge des Auftragnehmers unmittelbar an das Gebäude oder das Grundstück heran fahren und entladen können. Etwaig entstehende Mehrkosten des Auftragnehmers wegen erschwerter Anfuhr oder längerer Transportwege können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Beim Auftraggeber vorhandene Treppen müssen passierbar sein. Wird der Auftragnehmer in Ausführung seiner Arbeiten zur Leistungserbringung durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können in diesem Zusammenhang entstehende Mehrkosten, beispielsweise Arbeitszeit, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.


 

§ 10 Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung beim Auftraggeber ein.


 

§ 11 Pauschalierter Schadensersatz

Erfolgt eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor der Ausführung durch den Auftragnehmer, ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


 

§ 12 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass in seiner Person auch Wartungsarbeiten an den Vertragsgegenständen durchzuführen sind. Dazu gehören insbesondere:

Kontrolle (bei Bedarf auch Ölen / Fetten) von Beschlägen und gängigen Bauteilen

Kontrolle von Abdichtungsfugen in regelmäßigen zeitlichen Abständen

Nachbehandlung von Innen- / Außenanstrichen (z.B. an Türen, Fußböden, Fenstern in Abhängigkeit von Lack- / Lasurart und Witterungsverhältnissen

Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist die Durchführung dieser Wartungsarbeiten nicht vom Vertragsinhalt umfasst. Die Unterlassung solcher Wartungsarbeiten kann zu Verkürzungen der Lebensdauer oder Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit der Vertragsgegenstände führen. Mängelansprüche können hieraus grundsätzlich nicht abgeleitet werden. 

Der Auftraggeber hat zum Schutz der gelieferten und im Innenraum verbauten Vertragsgegenstände für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu sorgen. Falls Bauteile, die die energetische Qualität eines Gebäudes verbessern, Gegenstand des Vertrages sind, (z.B. Fenster, Außentüren), obliegt es dem Auftraggeber ein angemessenes Niveau der Raumluftqualität zu schaffen und zu erhalten (z.B. mittels eines Lüftungskonzepts), um Schimmelpilzbildung zu vermeiden. Mängelansprüche können bei Nichteinhaltung durch den Auftraggeber hieraus grundsätzlich nicht abgeleitet werden. 

Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (z.B. Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Hölzer, Furniere, Stoffe etc.) liegen und üblich sind.


 

§ 13 Abschlagszahlungen 

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen des Auftragnehmers in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.


 

§ 14 Fälligkeit & Zahlung

Die in den vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen ausgewiesenen Beträge umfassen Materialkosten, Arbeitszeit sowie die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Ist die vertraglich geschuldete Leistung des Auftragnehmers erbracht, ist die Vergütung sofort fällig. Insofern gilt, dass die vollständige Zahlung, sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, nach Erbringung / Lieferung / Abnahme der geschuldeten Leistung durch den Auftragnehmer auf das umseitig gennannte Konto des Auftragnehmers zu erfolgen hat, spätestens jedoch ab Rechnungszugang beim Auftraggeber. Ein Abzug von Skonti bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Für etwaig anfallende Verzugszinsen sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.


 

§ 15 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. 

Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. 

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.


 

§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur statthaft, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


 

§ 17 Urheberrecht

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sollte ein Vertrag in diesem Zusammenhang nicht zu Stande kommen, sind sämtliche oben genannten Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmer zurück zu geben.


 

§ 18 Datenschutz und Geheimhaltung

Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden grundsätzlich zur Durchführung des Vertragsverhältnisses oder vorvertraglicher Maßnahmen verarbeitet. Die Grundsätze der Datenverarbeitung sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer Spezialgesetze werden eingehalten. Sämtliche Daten über Vertragspartner, Interessenten etc. werden vom Auftragnehmer vertraulich behandelt.


 

§ 19 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet.


 

§ 20 Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


 

§ 21 Gerichtsstand

Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers als vereinbart. Ist der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des Gesetzes, gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.


 

§ 22 Schlussbestimmungen

Sollten die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln teilweise oder zur Gänze unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der verbleibenden hiervon unberührt. An die Stelle der teilweise oder zur Gänze unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. 


 


 


 

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